Abgeordnetenversammlung

Jede Verbandsgemeinde bestimmt aus ihren in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten zwei Abgeordnete. Kann eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter an der Abgeordnetenversammlung nicht teilnehmen bestimmt die Verbandsgemeinde eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und meldet diese Person der Kommission schriftlich vor Beginn der Versammlung. Wenigstens einen oder einer der an der jeweiligen Versammlung teilnehmenden Abgeordneten oder der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter muss dem Gemeinderat angehören.

Sitzungsdaten

Protokolle

 
 

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